zur Herstellung von Magistralrezepturen im Auftrag von Ärzten eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen. Zudem wies er darauf hin, dass er - entgegen dem Antrag der Fachstelle - auch um die Erteilung einer Bewilligung zur Herstellung von Arzneimitteln nach eigener Formel ersucht habe (Art. 9 Abs. 2 Bst. c HMG). In seinem Schreiben vom 10. Oktober 2002 nahm das Institut zu den Ausführungen des Beschwerdeführers Stellung und bestätigte im Wesentlichen die Auffassung der Fachstelle. Es wies insbesondere darauf hin, dass die Auftragsherstellung von Offizinalrezepturen gemäss Art. 9 Abs. 2 Bst.