a und b HMG - zu erteilen. Ebenfalls am 3. September 2002 wies die Fachstelle den Beschwerdeführer auf noch bestehende Mängel hin und hielt insbesondere fest, der vorgesehene Bestell- und Vertriebsweg widerspreche den Vorschriften von Art. 9 Abs. 2 Bst. a HMG, sei doch die Herstellung von Magistralrezepturen nur im Auftrag einer öffentlichen oder einer Spitalapotheke zulässig und habe auch die Abgabe dieser Arzneimittel an die Patienten durch eine derartige Apotheke zu erfolgen. Die Herstellung von Magistralrezepturen im direkten Auftrag von Ärzten und die anschliessende Auslieferung an diese sei nicht zulässig.