In dieser Eingabe wies er ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei den herzustellenden Arzneimitteln ausschliesslich um Magistral- und Offizinalrezepturen sowie um Spital- und Hausspezialitäten handle, welche von Ärzten, Apothekern und Drogisten bestellt würden. Nach Prüfung des vom Beschwerdeführer am 2. September 2002 vorgelegten Massnahmeplans zur Behebung der festgestellten betrieblichen Mängel beantragte die Fachstelle dem Institut am 3. September 2002, die nachgesuchte Bewilligung sei - beschränkt auf die Herstellung von verwendungsfertigen Arzneimitteln nach Formula magistralis und Formula officinalis gemäss Art. 9 Abs. 2 Bst. a und b HMG - zu erteilen.