Angesichts des Inkrafttretens des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (HMG, SR 812.21) und der gestützt darauf erlassenen Verordnungen wurde dieses Gesuch anfangs 2002 dem Schweizerischen Heilmittelinstitut (nachfolgend: Institut) zur weiteren Bearbeitung überwiesen. Im Juni 2002 hat sich der Beschwerdeführer entschlossen, seine Herstellungsund Vertriebstätigkeit auf Arzneimittel nach Formula magistralis (Magistralrezepturen), Formula officinalis (Offizinalrezepturen) und Arzneimittel nach eigener Formel (Hausspezialitäten) zu beschränken.