Am 20. September 2001 hat der Beschwerdeführer als Inhaber der Einzelfirma L. bei der Kantonsapothekerin des Kantons Graubünden um Erteilung einer (kantonalen) Bewilligung für die Herstellung von Human- und Tierarzneimitteln, Medizinalfutter und Kosmetika aller Verkaufskategorien gemäss den Vorschriften der Interkantonalen Kontrollstelle für Heilmittel (IKS) nachgesucht. Angesichts des Inkrafttretens des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (HMG, SR 812.21) und der gestützt darauf erlassenen Verordnungen wurde dieses Gesuch anfangs 2002 dem Schweizerischen Heilmittelinstitut (nachfolgend: Institut) zur weiteren Bearbeitung überwiesen.