sind die kantonalen Behörden und nicht das Schweizerische Heilmittelinstitut zuständig (E. 2). - In mitwirkungsbedürftigen erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren, insbesondere in Gesuchsverfahren sind die Behörden an die Anträge der Parteien gebunden und dürfen nicht mehr oder anderes bewilligen, als beantragt wird (E. 3) - Die vollständige Aufhebung einer nur teilweise angefochtenen, rechtswidrigen Herstellungsbewilligung hat eine Reformatio in peius zur Folge, die nur zulässig ist, wenn die öffentlichen Interessen an der Wiederherstellung der rechtmässigen Ordnung die privaten Interessen an der Rechtsbeständigkeit der Bewilligung überwiegen (E. 5).