- Im Beschwerdeverfahren kann nur über Fragen entschieden werden, die Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens und der angefochtenen Verfügung waren (E. 1.3). Werden nur die mit einer Verfügung verknüpften Auflagen angefochten, so kann die Beschwerdeinstanz aufgrund des engen Sachzusammenhangs die Rechtmässigkeit der gesamten zugrundeliegenden Verfügung überprüfen (E. 1.4). - Zur Erteilung von Herstellungsbewilligungen für nicht zulassungspflichtige Arzneimittel gemäss Art. 9 Abs. 2 Bst. a, b und c HMG sind die kantonalen Behörden und nicht das Schweizerische Heilmittelinstitut zuständig (E. 2).