{"Signatur": "CH_VB_018", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-06-18", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_018_JAAC-67-135--_2003-06-18.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005876.pdf?ID=150005876", "Checksum": "2228b87522bba06a87e41db8d3bbbdeb"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.135 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 18.06.2003 JAAC 67.135 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques 18.06.2003 JAAC 67.135 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici 18.06.2003 JAAC 67.135 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:39", "Checksum": "d8f21cc93b491a8e6201cd83fbc68a37", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 18.06.2003 JAAC 67.135 \r\n\n 12\nkann. Die Behörde ist an die Anträge eines Gesuchstellers gebunden und darf\nin der Regel nicht mehr oder anderes bewilligen, als verlangt wird (vgl. A.\nKölz/U. Häner, a.a.O., Rz. 102 f.; P. Saladin, Das Verwaltungsverfahrensrecht des\nBundes, Basel und Stuttgart, 1979, S. 94; F. Gygi, a.a.O., S. 203 ff.).\nMit der Erteilung der zu beurteilenden Herstellungsbewilligung ist das Institut\nweit über die Anträge des Beschwerdeführers hinaus gegangen, beantragte\ndieser doch in keiner Weise die Erteilung einer Bewilligung zur Herstellung\nvon zulassungspflichtigen Arzneimitteln. Ein derartiges Begehren kann auch\nnicht darin gesehen werden, dass der Beschwerdeführer unter anderem die\nBewilligung zur Herstellung von Arzneimitteln gemäss Art. 9 Abs. 2 Bst. a,\nb und c HMG im direkten Auftrag von Ärzten beantragt hat. Hieraus kann\nnicht abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer auch um die Erteilung\neiner Bewilligung zur Herstellung zulassungspflichtiger Arzneimittel ersucht\nhätte. Vielmehr ergibt sich aus seinen Stellungnahmen im vorinstanzlichen\nVerfahren eindeutig, dass er einzig gewisse nicht zulassungspflichtige\nArzneimittel produzieren will und die Auffassung vertritt, diese dürfe er\nauch im direkten Auftrag von Ärzten herstellen.\nEs finden sich keine Gründe dafür, weshalb das Institut unter diesen\nUmständen eine umfassende, ordentliche Herstellungsbewilligung gemäss\nArt. 5 Abs. 1 HMG erteilt hat, sieht das Heilmittelrecht doch ausdrücklich vor,\ndass für die Herstellung von nicht zulassungspflichtigen Arzneimitteln eine\nbesondere, kantonale Bewilligung erforderlich ist, die (in der Regel) unter\nweniger strengen Voraussetzungen erteilt werden kann (vgl. Art. 6 AMZV;\ndazu E. 3 hievor).\n3.3. Das Vorgehen des Instituts widerspricht damit insoweit\nder Dispositionsmaxime, als es ein Verfahren zum Erlass einer\nHerstellungsbewilligung gemäss Art. 5 Abs. 1 HMG durchgeführt und\ndem Beschwerdeführer bewilligt hat, zulassungspflichtige Arzneimittel\nherzustellen. Auch in dieser Beziehung leidet die zu beurteilende Verfügung\nunter einem schwer wiegenden Rechtsmangel, der nach Auffassung der REKO\nHM zwar nicht als offensichtlich zu qualifizieren ist und damit auch nicht zur\nNichtigkeit der Herstellungsbewilligung führt, der aber ihre Aufhebung im\nBeschwerdeverfahren rechtfertigt.\n4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Institut zum Erlass der zu\nbeurteilenden Herstellungsbewilligung nicht zuständig gewesen ist und dabei\neine grundlegende Verfahrensregel (Dispositionsmaxime) verletzt hat. Die\nVerfügung des Instituts vom 22. November 2002 ist daher aufzuheben, soweit\ndamit dem Beschwerdeführer unter Auflagen eine Herstellungsbewilligung\nfür Arzneimittel erteilt worden ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die\nBeschwerde gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann.\n5. Die Aufhebung der zu beurteilenden Herstellungsbewilligung hat für\nden Beschwerdeführer allerdings eine reformatio in peius zur Folge, die\nnur zulässig ist, wenn die zu beurteilende Verfügung Bundesrecht verletzt\n(Art. 62 Abs. 2 VwVG), der betroffenen Partei vorgängig das rechtliche Gehör\ngewährt wurde (Art. 62 Abs. 3 VwVG) und das öffentliche Interesse an\nder Durchsetzung des objektiv richtigen Rechts die involvierten privaten\nInteressen zu überwiegen vermag (vgl. VPB 56.23 A E. 6).\n\n"}