{"Signatur": "CH_VB_018", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-06-18", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_018_JAAC-67-135--_2003-06-18.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005876.pdf?ID=150005876", "Checksum": "2228b87522bba06a87e41db8d3bbbdeb"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.135 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 18.06.2003 JAAC 67.135 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques 18.06.2003 JAAC 67.135 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici 18.06.2003 JAAC 67.135 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:39", "Checksum": "d8f21cc93b491a8e6201cd83fbc68a37", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 18.06.2003 JAAC 67.135 \r\n\n 6\ndie Herstellungsbewilligung infolge Unzuständigkeit des Institutes aufheben\nsollte, sei die Sache nicht zurückzuweisen, sondern direkt der zuständigen\nkantonalen Behörde zu überweisen.\nH. Auf die Ausführungen der Parteien ist in den folgenden Erwägungen -\nsoweit erforderlich - näher einzugehen.\nAus den Erwägungen:\n1. Angefochten ist eine mit der Herstellungsbewilligung des Instituts vom\n22. November 2002 verbundene Auflage, mit welcher dem Beschwerdeführer\nuntersagt worden ist, Arzneimittel im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Bst. a, b und c\nHMG in direktem Auftrag einer ärztlichen Praxis herzustellen.\n1.1. Gemäss Art. 85 Abs. 1 HMG ist die REKO HM zuständig zur Beurteilung\nvon Beschwerden gegen Verfügungen des Instituts und anderer Behörden, die\ngestützt auf das Heilmittelgesetz und seine Ausführungserlasse ergehen. Da\ndas Institut die teilweise angefochtene Verfügung in Anwendung von Art. 5\nAbs. 1 HMG erlassen hat, ist die REKO HM zur Beurteilung der vorliegenden\nBeschwerde zuständig.\n1.2. Der Beschwerdeführer, dessen Gesuch nur unter Auflagen gutgeheissen\nwurde, ist durch die angefochtene Auflage berührt und hat an deren\nAufhebung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Bst. a des Bundesgesetzes\nvom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG], SR\n172.021). Insoweit ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde\neinzutreten.\n1.3. Der Beschwerdeführer beantragt allerdings nicht nur die Aufhebung\nder fraglichen Auflage, sondern zudem auch die Feststellung, eine direkte\nBeauftragung durch und Belieferung von Ärzten mit Magistralrezepturen sei\nzulässig, soweit diese zur Abgabe von Arzneimitteln berechtigt seien.\nDieses Feststellungsbegehren geht teilweise im Antrag des Beschwerdeführers\num Aufhebung der angefochtenen Auflage auf, könnte dieser doch nur dann\ngutgeheissen werden, wenn die direkte Beauftragung durch Ärzte - also die\nHerstellung von Magistralrezepturen in direktem Auftrag einer ärztlichen\nPraxis - zulässig wäre. Es kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer an\ndieser Feststellung ein ausreichendes, selbständiges Interesse hat, da - wie\nnoch zu zeigen sein wird - in dieser Hinsicht die Beschwerde aus formellen\nGründen gutzuheissen ist.\nÜber die Frage, ob die direkte Belieferung von Ärzten mit Magistralrezepturen,\ndie der Beschwerdeführer herstellen will, zulässig ist, hat das Institut in\nder angefochtenen Verfügung nicht entschieden. Die allein angefochtene\nAuflage äussert sich einzig zur Auftragsherstellung, nicht aber zur Frage\ndes Vertriebes. Die zugleich erteilte Grosshandelsbewilligung wurde nicht\ndurch Auflagen beschränkt und ist nicht angefochten. Damit weitet das\nBegehren um Feststellung der Zulässigkeit der direkten Belieferung von\n\n"}