{"Signatur": "CH_VB_018", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-06-18", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_018_JAAC-67-135--_2003-06-18.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005876.pdf?ID=150005876", "Checksum": "2228b87522bba06a87e41db8d3bbbdeb"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.135 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 18.06.2003 JAAC 67.135 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques 18.06.2003 JAAC 67.135 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici 18.06.2003 JAAC 67.135 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:39", "Checksum": "d8f21cc93b491a8e6201cd83fbc68a37", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 18.06.2003 JAAC 67.135 \r\n\n 5\nEntgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lasse Art. 9 Abs. 2 Bst. a und\nc HMG keine Herstellung von Magistralrezepturen und Arzneimitteln nach\neigener Formel in direktem Auftrag von Ärzten zu.\nG. Nachdem sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nach\nmehrmaliger Aufforderung durch eine rechtsgenügliche Vollmacht\nausgewiesen hatte und auf die Einreichung einer Replik und die Durchführung\neiner mündlichen und öffentlichen Verhandlung verzichtet worden war,\nwurden die Parteien mit Verfügung vom 20. März 2003 darauf aufmerksam\ngemacht, dass sich die REKO HM vorbehalte, die vorliegende Streitsache\nunter Aufhebung der Herstellungsbewilligung vom 22. November 2002 an\ndie Vorinstanz zurückzuweisen. Es wurde darauf hingewiesen, dass angesichts\nder Regelung von Art. 6 AMBV fraglich sei, ob das Institut zum Erlass der\nteilweise angefochtenen Bewilligung zuständig gewesen sei, und ob sich\ndas Institut im vorinstanzlichen Verfahren an den Rahmen der Anträge des\nBeschwerdeführers gehalten habe.\nDas Institut wandte sich in seiner Stellungnahme vom 4. April 2003 gegen eine\nRückweisung der Sache und hielt am Antrag auf Abweisung der Beschwerde\nfest. Im Wesentlichen machte es geltend, nach dem Willen des Gesetzgebers\nsei dem Bundesrat in Art. 5 Abs. 2 HMG nur die Befugnis delegiert worden,\nabweichend von Art. 5 Abs. 1 HMG eine kantonale Herstellungsbewilligung\nfür Arzneimittel nach Formula magistralis, nach Formula officinalis sowie\nnach eigener Formel nur für jene Personen vorzuschreiben, welche zu deren\nAbgabe (an die eigene Kundschaft) befugt seien. Dies treffe auf Apotheken,\nSpitalapotheken, Drogerien und gewisse besondere Abgabestellen wie\nKräuterhäuser oder Reformhäuser zu, nicht aber auf Betriebe, die solche\nArzneimittel im Auftrag einer zur Abgabe berechtigten Stelle herstellten. Die\nRegelung von Art. 6 AMBV sei entsprechend diesem gesetzlichen Rahmen\nauszulegen: Eine kantonale Herstellungsbewilligung sei nur für die erwähnten\nAbgabestellen vorgesehen, für andere Herstellungsbetriebe sei immer\neine ordentliche Bewilligung des Instituts erforderlich. Da bei diesen\nordentlichen Bewilligungen nicht zwischen zulassungspflichtigen und nicht\nzulassungspflichtigen Arzneimitteln unterschieden werden könne, habe\ndas Institut dem Beschwerdeführer auch nicht mehr zugesprochen, als er\nbeantragt habe.\nIn seiner Stellungnahme vom 29. April 2003 hielt der Beschwerdeführer\nfest, er beabsichtige einzig die Herstellung von Arzneimitteln nach Formula\nmagistralis, Formula officinalis oder nach eigener Formel, wofür nur eine\nkantonale Bewilligung erforderlich sei. Das Institut habe ihn mit der\nDurchführung eines Bewilligungsverfahrens nach Art. 5 Abs. 1 HMG zu\nunnötigen Investitionen gedrängt und zudem Umsatzeinbussen verursacht,\nwas er in einem andern Verfahren geltend zu machen gedenke. Er sei daher\nan einem Entscheid über die Zuständigkeitsfrage interessiert und halte\nan der Beschwerde fest. Er anerkenne, dass zwischen der angefochtenen\nAuflage und der zugrundeliegenden Herstellungsbewilligung ein enger\nSachzusammenhang bestehe, der die Überprüfung dieser Bewilligung -\nnicht aber der erteilten Grosshandelsbewilligung - durch die REKO HM\nrechtfertige. Einer reformatio in peius widersetze er sich im Grundsatz\nnicht, bestünden doch keine überwiegenden privaten Interessen an der\nAufrechterhaltung der Herstellungsbewilligung. Im Falle, dass die REKO HM\n\n"}