{"Signatur": "CH_VB_018", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-05-06", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_018_JAAC-67-134--_2003-05-06.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005873.pdf?ID=150005873", "Checksum": "748a063c6d421762279d98c8651e1a75"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.134 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 06.05.2003 JAAC 67.134 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques 06.05.2003 JAAC 67.134 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici 06.05.2003 JAAC 67.134 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:47", "Checksum": "69c03517f00e639d0c0a995be1d28d79", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 06.05.2003 JAAC 67.134 \r\n\n 9\nDas Werbeverbot gemäss Art. 21 Abs. 3 Bst. b MepV dient als Polizeinorm der\nAbwehr von Gefahren für die öffentliche Gesundheit. Es soll verhindern, dass\npotentiell gefährliche Medizinprodukte, die ausschliesslich von Fachpersonen\nangewandt werden sollen, beim Publikum beworben und damit vermehrt\neingesetzt werden, da selbst bei fachkundiger Anwendung Schädigungen\ndes Patienten nicht ausgeschlossen werden können. Diese abstrakte Gefahr\nkonkretisiert sich bei jeder Anwendung der Produkte, so dass offen bleiben\nkann, ob durch die Werbung für die fraglichen Produkte eine konkrete Gefahr\nentsteht. Da zudem Art. 21 Abs. 3 Bst. b MepV keine Ausnahmemöglichkeiten\nvorsieht, ist das Werbeverbot im vorliegenden Verfahren grundsätzlich\ndurchzusetzen.\nZu beachten ist allerdings, dass Art. 66 HMG dem Institut einen relativ weiten\nErmessensspielraum bei der Auswahl von Verwaltungsmassnahmen zur\nAufrechterhaltung und Wiederherstellung der rechtmässigen Ordnung\neinräumt. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob das angeordnete Verbot der\nPublikumswerbung bzw. der bestimmten Verwendung von Werbemitteln sich\nals verhältnismässig erweist.\n6.4.1. Ohne Zweifel ist die zu beurteilende Massnahme geeignet, die\ngesundheitspolizeilichen Interessen durchzusetzen. Durch das angeordnete\nVerbot wird sichergestellt, dass die rechtswidrige Werbung in Zukunft\nunterbleibt und damit der rechtmässige Zustand wieder hergestellt wird\nund aufrecht erhalten bleibt.\n6.4.2. Aufgrund des heute verbreiteten und vor allem in der Werbung\nangepriesenen Schönheitsideals der Jugendlichkeit besteht die Gefahr,\ndass sich die von der Beschwerdeführerin beworbenen Personen\nder gesundheitlichen Risiken der zu beurteilenden Produkte nicht\nausreichend bewusst werden könnten. Eine umfassende, fachärztliche\nBeratung und Betreuung im Zusammenhang mit dem Einsatz von\nFaltenunterspritzungsmitteln ist daher unerlässlich. Da von der Anwendung\nsolcher Produkte eine nicht unbedeutende Gefahr ausgeht, sollten sie\nmöglichst zurückhaltend verwendet werden. Die zu beurteilende Werbung\nführt jedoch dazu, dass vermehrt Personen den geschilderten Gefahren\nausgesetzt werden.\nDa im vorliegenden Verfahren nicht über Sanktionen infolge bereits erfolgter\nVerstösse gegen das Publikumswerbeverbot zu befinden ist, sondern die\nVerhinderung einer künftigen, von der Beschwerdeführerin beabsichtigten\nPublikumswerbung mit Zuckerbeutel und produktebezogenen Ärztelisten und\nProspekten im Vordergrund steht, erachtet die REKO HM das angefochtene\nVerbot der weiteren Verwendung dieser Werbemittel als angemessene\nMassnahme zum Schutz der öffentlichen Gesundheit. Weniger weit gehende\nMassnahmen, wie sie in Art. 66 HMG vorgesehen sind, könnten die weitere\nrechtswidrige Publikumswerbung nicht verhindern. Insbesondere wäre eine\nblosse Beanstandung mit Ansetzung einer Frist zur Wiederherstellung des\nrechtmässigen Zustandes (Art. 66 Abs. 2 Bst. a HMG) angesichts der Absicht der\nBeschwerdeführerin, die zu beurteilende Werbung auch künftig zu betreiben,\n\n10\noffensichtlich ungenügend. Die Durchsetzung der gesundheitspolizeilichen\nVorschrift von Art. 21 Abs. 3 Bst. b MepV erweist sich aus diesen Gründen im\nvorliegenden Verfahren als angemessen.\n6.4.3. Die bedeutenden öffentlichen Interessen an der Verhinderung potentiell\ngesundheitsgefährdender Werbung gehen den wirtschaftlichen Interessen der\nBeschwerdeführerin, die sich durch keine besonderen, von den üblichen\nfinanziellen Interessen der Marktteilnehmer abweichenden Merkmale\nauszeichnet, ohne Zweifel vor - umsomehr, als die Fachwerbung und die\nInformation ohne direkten Produktebezug von der angeordneten Massnahme\nnicht umfasst sind. Der zur Wahrung öffentlicher Interessen geeignete und\nerforderliche Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdeführerin ist\ndemzufolge auch zumutbar. Das angeordnete Werbeverbot erweist sich damit\nals verhältnismässig.\n6.5. Da eine Verletzung des grundrechtlichen Kerngehaltes weder geltend\ngemacht wird noch auszumachen ist und auch die übrigen Voraussetzungen\nfür einen Grundrechtseingriff erfüllt sind (Art. 37 BV), erweist sich auch die in\nconcreto angeordnete Massnahme als verfassungsmässig.\n(…)\n\n11\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 67.134 - Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für Heilmittel vom 6.\nMai 2003 i.S. L.S. AG [HM 03.028]\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2003\nAnnée\nAnno\n\nBand 67\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 005 873\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}