{"Signatur": "CH_VB_018", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-05-06", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_018_JAAC-67-134--_2003-05-06.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005873.pdf?ID=150005873", "Checksum": "748a063c6d421762279d98c8651e1a75"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.134 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 06.05.2003 JAAC 67.134 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques 06.05.2003 JAAC 67.134 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici 06.05.2003 JAAC 67.134 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:47", "Checksum": "69c03517f00e639d0c0a995be1d28d79", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 06.05.2003 JAAC 67.134 \r\n\n 8\nE. 5 hiervor), ist sie im vorliegenden Verfahren grundsätzlich anzuwenden. Es\nist davon auszugehen, dass die zu beurteilende Publikumswerbung, bzw. die\nVerwendung der eingesetzten Werbemittel rechtswidrig erfolgte.\n6.2. Das Institut ist gemäss Art. 66 Abs. 1 HMG befugt, jene\nVerwaltungsmassnahmen anzuordnen, die zur Durchsetzung des Gesetzes\n(und auch der gestützt darauf erlassenen Verordnungen) erforderlich sind (vgl.\netwa den unveröffentlichten Entscheid des Bundesgerichtes vom 28. März\n2003 i.S. X. [2A.515/2002], E 4.1). Insbesondere kann es die Verwendung\nunzulässiger Werbemittel verbieten (Art. 66 Abs. 2 Bst. f HMG).\nIn Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung hat das Institut der\nBeschwerdeführerin das Verteilen von Zuckerbeuteln mit der aufgedruckten\nAufforderung zur Bestellung einer Ärzteliste und der anschliessenden\nAbgabe einer auf den eigenen Kundenstamm beschränkten Ärzteliste\nsowie von Produktprospekten für die Faltenunterspritzungsmittel Y. und\nZ. an Personen aus dem Publikum untersagt. Durch diese Anordnung\nwurde der Beschwerdeführerin eine bestimmte Verwendung von\nWerbemitteln verboten, die sich insofern als unzulässig erweisen, als\nsie zur rechtswidrigen Publikumswerbung eingesetzt werden. Die Massnahme\ndient der Durchsetzung von Art. 21 Abs. 3 Bst. b MepV und kann sich ohne\nZweifel auf Art. 66 HMG (insbesondere Art. 66 Abs. 2 Bst. f HMG) stützen.\nDer mit dem in concreto verfügten Verbot verbundene Eingriff in die\nWirtschaftsfreiheit beruht damit auf einer ausreichenden gesetzlichen\nGrundlage.\n6.3. Wie bereits ausgeführt wurde, besteht ein erhebliches öffentliches\nInteresse am Verbot der Publikumswerbung für Medizinprodukte, die zur\nAnwendung durch Fachpersonen bestimmt sind (vgl. E. 5.4 hiervor).\nDie im vorliegenden Verfahren zu beurteilende Werbung betrifft\nProdukte, welche injiziert werden müssen und damit - wie alle invasiven\nMedizinprodukte - Wundinfektionen zur Folge haben können. Zudem\nenthalten sie Stoffe, die nicht abbaubar sind und bei denen nicht nur\nallergische Reaktionen, sondern auch andere Unverträglichkeiten auftreten\nkönnen. Diese Gefahren können zwar durch eine fachgerechte ärztliche\nAnwendung und Kontrolle reduziert, nicht aber ausgeschlossen werden.\nAus gesundheitspolizeilicher Sicht besteht daher ein erhebliches Interesse\ndaran, dass diese Produkte möglichst massvoll und zurückhaltend eingesetzt\nwerden. Die zu beurteilende Publikumswerbung widerspricht diesem\ngesundheitspolizeilichen Anliegen, so dass das zu beurteilende Verbot der\nVerwendung der Werbemittel im öffentlichen Interesse liegt.\n6.4. Nach den Grundsätzen des allgemeinen Polizeirechts sind\ngenerell-abstrakte Polizeivorschriften, die der Abwendung einer nach der\nLebenserfahrung in der Mehrzahl der Fälle eintretenden Gefahr dienen,\nanzuwenden, ohne dass die konkrete Gefährdung im Einzelfall nachgewiesen\nwerden müsste (vgl. U. Häfelin/G. Müller, Grundriss des allgemeinen\nVerwaltungsrechts, 4. Aufl., Zürich 2002, Rz. 2486; unveröffentlichter Entscheid\ndes Bundesgerichtes vom 2. März 2001 i.S. X. AG [2A.493/2000], E. 6b). Für die\nPrüfung der Verhältnismässigkeit einer Anordnung im Einzelfall bleibt zudem\ndann kein Raum, wenn der Gesetzgeber den rechtsanwendenden Behörden\nkeinen Ermessensspielraum zugestanden hat.\n\n"}