{"Signatur": "CH_VB_018", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-05-06", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_018_JAAC-67-134--_2003-05-06.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005873.pdf?ID=150005873", "Checksum": "748a063c6d421762279d98c8651e1a75"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.134 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 06.05.2003 JAAC 67.134 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques 06.05.2003 JAAC 67.134 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici 06.05.2003 JAAC 67.134 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:47", "Checksum": "69c03517f00e639d0c0a995be1d28d79", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 06.05.2003 JAAC 67.134 \r\n\n 7\nAnwendung immer mit Gefahren für die öffentliche Gesundheit verbunden.\nDie Publikumswerbung für solche Produkte ist geeignet, diese Gefahren zu\nverharmlosen. Sie führt zudem zu ihrer vermehrten Anwendung, so dass das\nRisiko des Gefahreneintritts erhöht und das Gebot der massvollen Verwendung\nvon Heilmitteln (Art. 1 Abs. 2 Bst. c HMG) verletzt wird. Es liegt daher im\nöffentlichen Interesse, die Verbreitung potentiell gesundheitsgefährdender\nPublikumswerbung zu verhindern.\n5.5. Art. 51 HMG überlässt es dem Bundesrat zu entscheiden, ob und\nwie weit im Interesse der öffentlichen Gesundheit und zum Schutz vor\nTäuschungen die Werbung für bestimmte Medizinprodukte beschränkt\noder gar verboten werden soll. Bei diesem Entscheid hat er sich nach\nAuffassung der REKO HM im Wesentlichen nach der Intensität der Gefahren\nzu richten, die von bestimmten Produkten ausgehen kann. Zudem hat er zu\nberücksichtigen, in welcher Art Werbung betrieben werden kann und er muss\nWerbebeschränkungen und -verbote in verhältnismässiger Weise anordnen.\nWie bereits ausgeführt wurde, besteht bei der Anwendung von\nMedizinprodukten, die nur von Fachpersonen angewandt werden dürfen,\nregelmässig eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit, die nicht unbedeutend\nist. Mit der Bewerbung solcher Produkte beim Publikum erhöht sich das Risiko\nder Verwirklichung der Gesundheitsgefahren. Die REKO HM ist daher der\nAuffassung, dass ein auf die Publikumswerbung beschränktes Werbeverbot für\nMedizinprodukte, die für die Anwendung durch Fachpersonen in Verkehr\ngebracht werden, nicht nur geeignet, sondern auch erforderlich ist, um\ndie geschilderten Gefahren in angemessener Weise zu beschränken. Das\nVerbot nimmt auf die verschiedenen Arten und Möglichkeiten der Werbung\nausreichend Rücksicht (kein Verbot der Fachwerbung) und es ist nicht\nersichtlich, welche weniger weit gehenden Werbebeschränkungen möglich\nund ausreichend wären.\n5.6. Ein Eingriff in den Kerngehalt der Wirtschaftsfreiheit wird nicht\ngeltend gemacht und ist auch nicht auszumachen. Nach Prüfung aller\nverfassungsmässigen Voraussetzungen kann nicht von einer unzulässigen\nEinschränkung der Wirtschaftsfreiheit durch die Regelung von Art. 21 Abs. 3\nBst. b MepV gesprochen werden.\n6. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, das im vorliegenden\nVerfahren gestützt auf Art. 21 Abs. 3 Bst. b MepV angeordnete konkrete\nWerbeverbot schränke die Wirtschaftsfreiheit bzw. die Meinungs- und\nInformationsfreiheit in unzulässiger Weise ein.\nIm Folgenden ist auch in dieser Beziehung zu prüfen, ob die Voraussetzungen\nfür einen zulässigen Grundrechtseingriff gegeben sind. Dabei sei auf die\nvorangehenden grundsätzlichen Ausführungen zu den angesprochenen\nGrundrechten und deren Einschränkung hingewiesen (vgl. E. 5.1 und 5.2\nhiervor).\n6.1. Wie bereits festgehalten wurde, stellt das zu beurteilende Vorgehen der\nBeschwerdeführerin in seiner Gesamtheit eine Publikumswerbung im Sinne\ndes Medizinprodukterechts dar (vgl. E. 4.2 hiervor). Da sich die Vorschrift von\nArt. 21 Abs. 3 Bst. b MepV als gesetzes- und verfassungsmässig erweist (vgl.\n\n"}