{"Signatur": "CH_VB_018", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-05-06", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_018_JAAC-67-134--_2003-05-06.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005873.pdf?ID=150005873", "Checksum": "748a063c6d421762279d98c8651e1a75"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.134 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 06.05.2003 JAAC 67.134 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques 06.05.2003 JAAC 67.134 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici 06.05.2003 JAAC 67.134 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:47", "Checksum": "69c03517f00e639d0c0a995be1d28d79", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 06.05.2003 JAAC 67.134 \r\n\n 5\nkönnte und damit für sich allein nicht als Werbung für ein bestimmtes\nProdukt zu qualifizieren wäre, ergibt sich aus der nachfolgenden, nicht\nauf Fachpersonen beschränkten Abgabe einer Liste von Ärzten, welche\n«mit Y.-Flüssigimplantaten Falten unterspritzen», und insbesondere aus\nder Zustellung von Prospekten (insbesondere für das Produkt Y.) eindeutig,\ndass das Konsumverhalten der betreffenden Personen beeinflusst und der\nAbsatz bestimmter Medizinprodukte gefördert werden soll. Wie das Institut\nzu Recht betont, ist das gesamte Vorgehen der Beschwerdeführerin als\nHandlungseinheit zu verstehen, dient doch die Verteilung der Zuckerbeutel im\nWesentlichen nur dazu, bei möglichst vielen Personen aus dem Publikum das\nInteresse für die Gesichtsfaltenentfernung zu wecken, damit eine gezieltere\nBewerbung der Produkte möglich ist.\nDa die fraglichen Zuckerbeutel an das Publikum verteilt werden\nund anschliessend einer grösseren Anzahl von Nicht-Fachpersonen\nInformationen über die Eigenschaften und die Erhältlichkeit bestimmter\nMedizinprodukte gegeben werden, ist das Vorgehen der Beschwerdeführerin\nals Publikumswerbung im Sinne von Art. 21 Abs. 3 Bst. b MepV zu\nqualifizieren.\n4.3. Gemäss Art. 51 HMG kann der Bundesrat die Werbung für bestimmte\nMedizinprodukte zum Schutz der Gesundheit und zum Schutz gegen\nTäuschung beschränken oder verbieten sowie für die grenzüberschreitende\nWerbung Bestimmungen erlassen. Gestützt auf diese Bestimmung hat der\nBundesrat in Art. 21 der MepV einschränkende Werbevorschriften erlassen,\nwelche unter anderem statuieren, dass die Publikumswerbung für jene\nMedizinprodukte verboten ist, die nur auf ärztliche Verschreibung abgegeben\nwerden dürfen oder ausschliesslich für die Anwendung durch Fachpersonen\nin Verkehr gebracht werden.\nWie bereits dargelegt wurde, handelt es sich beim Vorgehen\nder Beschwerdeführerin eindeutig um eine Anpreisung, die\nals Publikumswerbung zu qualifizieren ist. Dass es sich bei\nFaltenunterspritzungsmitteln um Produkte handelt, die ausschliesslich\nfür die Anwendung durch Fachpersonen bestimmt sind, wird von der\nBeschwerdeführerin zu Recht nicht bestritten, so dass kein Zweifel besteht,\ndass im vorliegenden Verfahren Art. 21 Abs. 3 Bst. b MepV anwendbar ist.\nDie Vorinstanz hat demnach zu Recht festgestellt, dass\nFaltenunterspritzungsmittel unter den Begriff der Medizinprodukte\nfallen und die Publikumswerbung für derartige Produkte somit dem Verbot\ngemäss Art. 21 Abs. 3 Bst. b MepV unterliegen.\n5. Die Beschwerdeführerin macht allerdings geltend, ein Verbot\nder zu beurteilenden Werbung verstosse gegen die Meinungs- und\nInformationsfreiheit sowie gegen die Wirtschaftsfreiheit. Im Folgenden ist\ndaher vorab zu prüfen, ob die Regelung von Art. 21 Abs. 3 Bst. b MepV den\nverfassungsrechtlichen Anforderungen standhält.\n5.1. Art. 16 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nvom 18. April 1999 (BV, SR 101) gewährleistet die Meinungs- und\nInformationsfreiheit. Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden\nund sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten (Art. 16 Abs. 2 BV). Zudem\n\n"}