{"Signatur": "CH_VB_018", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-05-06", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_018_JAAC-67-134--_2003-05-06.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005873.pdf?ID=150005873", "Checksum": "748a063c6d421762279d98c8651e1a75"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.134 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 06.05.2003 JAAC 67.134 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques 06.05.2003 JAAC 67.134 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici 06.05.2003 JAAC 67.134 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:47", "Checksum": "69c03517f00e639d0c0a995be1d28d79", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 06.05.2003 JAAC 67.134 \r\n\n 4\nInformation, Marktbearbeitung und Schaffung von Anreizen, welche zum Ziel\nhaben, die Verschreibung, die Abgabe, den Verkauf, den Verbrauch oder die\nAnwendung von Heilmitteln zu fördern.\n4.1.2. Aus diesen Definitionen wird ersichtlich, dass eine Tätigkeit dann\nals Werbung zu qualifizieren ist, wenn eine Vielzahl von Personen durch\nbestimmte Massnahmen beeinflusst wird respektive wenn Anreize geschaffen\nwerden, die dazu führen sollen, dass diese Personen ihr Konsumverhalten\nändern. Diese Begriffsbestimmung ist nach Auffassung der REKO HM auch\nauf die Medizinproduktewerbung im Sinne von Art. 51 HMG und Art. 21 MepV\nanzuwenden. Selbst die blosse Information über Wirkung, Anwendung oder\nVerfügbarkeit (u. a.) von Medizinprodukten stellt daher eine Werbung dar,\nwenn sie bestimmt und geeignet ist, das Konsumverhalten zu beeinflussen.\nNicht als Werbung haben dagegen Informationen allgemeiner Art über die\nGesundheit oder über Krankheiten zu gelten, die sich weder direkt noch\nindirekt auf bestimmte Heilmittel beziehen (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. c AWV).\nDaher liegt jedenfalls dann eine Werbung im Sinne des Heilmittelrechts vor,\nwenn bestimmte, ausdrücklich genannte Produkte angepriesen werden, oder\nwenn der Bezug der Werbung auf ein Produkt sich beim Zielpublikum klar\nund eindeutig aufgrund anderer Informationen ergibt (vgl. BGE 129 V 32\nE. 6.4.3).\n4.1.3. Im Zusammenhang mit der Arzneimittelwerbung unterscheidet die\nHeilmittelgesetzgebung zwischen Fach- und Publikumswerbung, wobei\nentscheidend ist, an welchen Personenkreis sich die Werbung richtet\n(vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. a und b HMG, Art. 2 Bst. b und c AWV). Werden\nausschliesslich Personen angesprochen, welche zur Verschreibung, Abgabe\noder eigenverantwortlichen beruflichen Anwendung von Arzneimitteln\nberechtigt sind, liegt eine Fachwerbung vor; richtet sich die Werbung\ndagegen an andere Personen, so ist von einer Publikumswerbung\nauszugehen. Diese Unterscheidung muss nach Auffassung der REKO HM\nangesichts der verfolgten gesundheitspolizeilichen Interessen auch auf\ndie Medizinproduktewerbung übertragen werden, verwendet die MepV\ndoch den Begriff der Publikumswerbung, ohne diesen oder den Begriff der\nFachwerbung zu definieren. Als Fachwerbung für Medizinprodukte ist in\nsinngemässer Übernahme der Begriffsdefinition der AWV jene Werbung\nzu qualifizieren, welche sich an Personen richtet, die gemäss Art. 16, 17\nund 18 MepV zur ausschliesslichen Anwendung durch bzw. Abgabe an\nFachpersonen bestimmt sind oder nur an diese abgegeben werden dürfen.\nPublikumswerbung für Medizinprodukte liegt dagegen vor, wenn sich die\nWerbung an eine bestimmte oder unbestimmte Zahl anderer Personen richtet\n(vgl. zum Ganzen BGE 129 V 32 E. 6.3).\n4.2. Mit dem im vorliegenden Verfahren zu prüfenden Vorgehen will die\nBeschwerdeführerin erreichen, dass eine grössere Anzahl von Personen, die\nnicht Fachpersonen im Sinne des Medizinprodukterechts sind, auf bestimmte,\nvon ihr in Verkehr gebrachte Produkte aufmerksam gemacht werden und\nderen Anwendung verlangen. Das Vorgehen der Beschwerdeführerin dient\nin seiner Gesamtheit der Anpreisung und Absatzförderung bestimmter\nMedizinprodukte der Beschwerdeführerin. Auch wenn offen gelassen\nwerden kann, ob das blosse Verteilen der fraglichen Zuckerbeutel allenfalls\nals blosse Aufforderung zur Informationsbeschaffung gedeutet werden\n\n"}