{"Signatur": "CH_VB_018", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-05-06", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_018_JAAC-67-134--_2003-05-06.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005873.pdf?ID=150005873", "Checksum": "748a063c6d421762279d98c8651e1a75"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.134 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 06.05.2003 JAAC 67.134 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques 06.05.2003 JAAC 67.134 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici 06.05.2003 JAAC 67.134 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:47", "Checksum": "69c03517f00e639d0c0a995be1d28d79", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 06.05.2003 JAAC 67.134 \r\n\n 3\nmedizinisch-technische Gegenstände - einschliesslich der eingesetzten\nSoftware sowie des Zubehörs - zu verstehen, welche zur Anwendung beim\nMenschen bestimmt sind und deren bestimmungsgemässe Hauptwirkung\nim oder am menschlichen Körper nicht durch pharmakologische,\nimmunologische oder metabolische Mittel erreicht wird, deren Wirkungsweise\ndurch solche Mittel aber unterstützt werden kann und die unter anderem\ndazu dienen, beim Menschen den anatomischen Aufbau zu untersuchen\noder zu verändern, Teile des anatomischen Aufbaus zu ersetzen oder einen\nphysiologischen Vorgang zu untersuchen, zu verändern oder zu ersetzen (vgl.\nArt. 1 Abs. 1 Bst. c MepV).\nWährend die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren noch\nbezweifelte, dass es sich bei Faltenunterspritzungsmitteln um Heilmittel\nhandelt, so macht sie dies im vorliegenden Verfahren zu Recht nicht\nmehr geltend. Für die REKO HM besteht kein Zweifel, dass die primäre\nWirkungsweise der Produkte Y. und Z., die zu kosmetischen Zwecken\neingesetzt werden, nicht pharmakologischer Art ist, und dass sie dazu\ndienen, beim Menschen den anatomischen Aufbau zu verändern, weshalb\nsie als Medizinprodukte im Sinne des HMG zu qualifizieren sind. Zudem\nsteht es fest, dass die Anwendung von Faltenunterspritzungsmitteln durch\nFachpersonen erfolgen muss, ist doch die korrekte Injektion und die\nregelmässig erforderliche Schmerzstillung oder gar Betäubung dem Laien\nnicht möglich.\n4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr Vorgehen zur Information\nüber Faltenunterspritzungsmittel stelle keine Publikumswerbung im Sinne\nder MepV dar, weshalb es auch nicht dem Verbot der Publikumswerbung für\nMedizinprodukte zur ausschliesslichen Anwendung durch Fachpersonen\ngemäss Art. 21 Abs. 3 Bst. b MepV unterliege.\n4.1. Der Begriff der Werbung für Medizinprodukte wird weder im HMG noch\nin der MepV definiert. Aus diesem Grund hat die REKO HM durch Auslegung\nzu ermitteln, was unter der Publikumswerbung für Medizinprodukte zu\nverstehen ist.\n4.1.1. Nach der Begriffsbestimmung der Schweizerischen\nLauterkeitskommission ist Werbung generell jede Massnahme von\nKonkurrenten oder Dritten, die eine Mehrheit von Personen systematisch\nin ihrer Einstellung zu bestimmten Waren, Werken, Leistungen oder\nGeschäftsverhältnissen zum Zweck des Abschlusses oder Verhinderung eines\nRechtsgeschäftes beeinflussen soll (vgl. M. Schwenninger/M. Senn/A. Thalmann,\nWerberecht, Kommentierte Textausgabe, Zürich 1999, S. 26).\nEine weitere Begriffsbestimmung findet sich in Art. 2 Bst. a der Verordnung\nvom 17. Oktober 2001 über die Arzneimittelwerbung (AWV, SR 812.212.5), der\ndefiniert, welche Massnahmen als Arzneimittelwerbung gelten. Auch wenn\nArzneimittel nicht mit Medizinprodukten gleichzustellen sind, rechtfertigt\nes sich nach Ansicht der REKO HM, die Definition der AWV analog auf\nMedizinprodukte anzuwenden, fallen doch sowohl Medizinprodukte wie\nArzneimittel unter den Begriff der Heilmittel im Sinne des HMG (Art. 2\nAbs. 1 Bst. a HMG) und besteht bei beiden Heilmittelarten ein vergleichbares\nBedürfnis nach dem Schutz vor gesundheitlichen Gefahren und vor Täuschung\ndurch Werbung (vgl. zur Übertragbarkeit des Werbebegriffs der AWV auch\nBGE 129 V 32 E. 6.2). Als Werbung gelten demnach alle Massnahmen zur\n\n"}