20 nicht im Interesse der öffentlichen Gesundheit, so dass die Voraussetzungen zur (ausnahmsweisen) Bewilligung der Publikumsabgabe gemäss Art. 17 Abs. 3 MepV nicht gegeben sind. 7. (Verbot der Publikumswerbung) 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Institut zu Recht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung einer Bewilligung zur Publikumsabgabe des Medizinproduktes Z. abgewiesen und festgestellt hat, für dieses Produkt dürfe keine Publikumswerbung betrieben werden. Die vorliegende Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen. 9. (Kosten)