Da sich die Richtlinie 98/79/EG - wie bereits ausgeführt - nicht mit den Voraussetzungen zur Abgabe von In-vitro-Diagnostika befasst (vgl. E. 5.2 hiervor), kann aus seiner CE-Zertifizierung auch nicht geschlossen werden, die allenfalls verbleibenden Gesundheitsrisiken dürften bei der innerstaatlichen Beurteilung der Zulässigkeit der Publikumsabgabe nicht berücksichtigt werden. Die schweizerischen Behörden sind zumindest in dieser Beziehung nicht an die Beurteilung der Gesundheitsrisiken von In-vitro-Diagnostika für die Eigenanwendung und deren Abwägung gegenüber dem Nutzen durch die Konformitätsbewertungsstelle gebunden. 6.3.