Vielmehr ist zu beachten, dass gemäss Bst. A Ziff. 1 Anhang I der Richtlinie 98/79/EG In-vitro-Diagnostika zwar so ausgelegt und hergestellt sein müssen, dass sie insbesondere die Sicherheit und Gesundheit der Anwender oder Dritter weder direkt noch indirekt gefährden. Weiter wird aber festgehalten, dass etwaige Risiken im Vergleich zum Nutzen vertretbar und mit einem hohen Mass an Schutz von Gesundheit und Sicherheit vereinbar sein müssen. Die Risiken sind weitestmöglich zu beseitigen oder zu minimieren, und gegen verbleibende Risiken sind die angemessenen Schutzmassnahmen zu ergreifen. Ist dies nicht möglich, müssen die Benutzer über die Restrisiken informiert werden.