Die Beschwerdeführerin macht allerdings geltend, dass vom zu beurteilenden Produkt keine inakzeptablen Gefahren für die öffentliche Gesundheit ausgehen könnten, weil es im Rahmen des Konformitätsbewertungsverfahrens geprüft und als sicher befunden worden sei (CE-Zertifizierung). Diese europarechtliche Bewertung dürfe durch die schweizerischen Behörden nicht in Frage gestellt werden. Es trifft zwar zu, dass eine deutsche Konformitätsbewertungsstelle das Produkt geprüft und ein CE-Zertifikat ausgestellt hat. Hieraus kann aber nicht geschlossen werden, dass von diesem keinerlei Gefahren ausgehen. Vielmehr ist zu beachten, dass gemäss Bst.