Der gesundheitspolizeilichen Gefahr kann in der Regel durch heilmittelrechtliche Massnahmen im Zusammenhang mit der Zulassung bzw. der Überprüfung der Zulassung der betroffenen Antibiotika entgegengetreten werden. Der Nachteil einer Publikumsabgabe des zu beurteilenden Produktes erscheint in dieser Beziehung relativ gering. 6.2.6. Ergänzend sei aber darauf hingewiesen, dass es sich beim zu beurteilenden Produkt um ein invasives In-vitro-Diagnostikum handelt, bei dessen Anwendung an der Fingerkuppe Blut entnommen werden muss.