Ein derartiges Vorgehen läuft dem Grundsatz von Art. 1 Abs. 3 Bst. b HMG zuwider, wonach die rechtsanwendenden Behörden darauf zu achten haben, dass für die Forschung und Entwicklung im Heilmittelbereich günstige Rahmenbedingungen bestehen. Aus diesen Gründen kann die durch die Publikumsabgabe des zu beurteilenden Präparates entstehende Gefahr vermehrter Resistenzbildung nicht diesem allein angelastet werden. Der gesundheitspolizeilichen Gefahr kann in der Regel durch heilmittelrechtliche Massnahmen im Zusammenhang mit der Zulassung bzw. der Überprüfung der Zulassung der betroffenen Antibiotika entgegengetreten werden.