67.31 E. 9 f). In der Regel ist der Gefahr der Resistenzbildung allerdings durch eine enge Begrenzung der Indikationen von Antibiotika und durch ihre Einteilung in restriktive Abgabekategorien entgegenzutreten (vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. f und Art. 23 ff. HMG). Es ist fragwürdig, die Entwicklung und Anwendung neuartiger Diagnosemöglichkeiten mit dem Hinweis darauf zu erschweren, dass die infolge der Diagnose angezeigte antibiotische Therapie Gefahren für die öffentliche Gesundheit mit sich bringt. Ein derartiges Vorgehen läuft dem Grundsatz von Art. 1 Abs. 3 Bst.