Dadurch wird nicht nur die Wirksamkeit, bzw. Leistungsfähigkeit des Produktes in Frage gestellt, sondern auch dessen Sicherheit (vgl. Art. 1 Abs. 1 HMG). Im Laufe des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hat das Institut die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Zuverlässigkeit (diagnostische Spezifität 93%) mit Hinweis auf die Methoden der «Evidence-based Medecine» in Frage gestellt und berechnet, dass die Wahrscheinlichkeit eines falschen Resultates wesentlich höher liegen könne, als aufgrund der diagnostischen Spezifität allein anzunehmen wäre - was von der Beschwerdeführerin als irreführend bezeichnet wird.