Es liegt im Interesse der öffentlichen Gesundheit, dass Heilmittel massvoll verwendet, also nur angewandt werden, wenn ihr Einsatz zweckmässig und notwendig ist (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. b HMG). Laut Gebrauchsanweisung soll das zu beurteilende Produkt verwendet werden, wenn Symptome auftreten, die auf eine HP-Infektion hinweisen. Dies seien «z. B. häufige Magenschmerzen, Übelkeit oder Brechreiz. Aber auch ein häufiges Völlegefühl, Appetitlosigkeit und Mundgeruch weisen auf eine Infektion hin». Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Replik ausdrücklich bestätigt, ist damit die «Anwendung des Tests in sehr vielen Fällen angezeigt».