Antibiotika eingesetzt würden, was zu vermehrter Resistenzbildung führen könne. 15 Die Beschwerdeführerin bestreitet diese Nachteile und weist darauf hin, im Rahmen der Konformitätsprüfung durch die deutsche «benannte Stelle» (Konformitätsbewertungsstelle, vgl. Anhang 4 der MepV) sei die Sicherheit des Produktes anerkannt worden. 6.2.1. Es liegt im Interesse der öffentlichen Gesundheit, dass Heilmittel massvoll verwendet, also nur angewandt werden, wenn ihr Einsatz zweckmässig und notwendig ist (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst.