Es erübrigt sich daher zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Kostensenkungen infolge der Publikumsabgabe des Produktes tatsächlich zu erwarten wären - oder ob sogar eine Kostensteigerung eintreten könnte, wie dies das Institut befürchtet. 6.2. Das Institut stellt sich auf den Standpunkt, die Publikumsabgabe des zu beurteilenden Produktes sei mit erheblichen Nachteilen verbunden, da sie zu Gefahren für die öffentliche Gesundheit führen würde.