VPB 66.102 E. 4b). Die Auswirkung der Publikumsabgabe des zu beurteilenden Produktes auf die Kosten des Gesundheitswesens sind daher im vorliegenden Verfahren ohne Belang, ist doch nicht belegt, inwiefern der Schutz der öffentlichen Gesundheit durch allfällige Einsparungen verbessert werden könnte. Es erübrigt sich daher zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Kostensenkungen infolge der Publikumsabgabe des Produktes tatsächlich zu erwarten wären - oder ob sogar eine Kostensteigerung eintreten könnte, wie dies das Institut befürchtet.