6.1.3. Die Parteien vertreten übereinstimmend die Meinung, dass bei der Beurteilung der Vorteile einer Publikumsabgabe einzig gesundheitspolizeiliche Kriterien berücksichtigt werden dürften und daher Kostenfragen unbeachtlich seien. Dieser Auffassung ist grundsätzlich beizupflichten. Das Heilmittelgesetz und die gestützt darauf erlassenen Verordnungen dienen einzig dem Gesundheitsschutz (vgl. Botschaft HMG S. 33; VPB 66.102 E. 4b).