14 Vorbehalt abweichender gesetzlicher Regelung und darf aus Gründen, die im öffentlichen Interesse liegen, in verhältnismässiger Weise eingeschränkt werden (vgl. Art. 36 BV). Wie bereits festgehalten wurde, verbietet die gesetzmässige Regelung von Art. 17 Abs. 3 MepV grundsätzlich die Publikumsabgabe des zu beurteilenden Produktes. Der damit verbundene Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht des Patienten liegt angesichts der von In-vitro-Diagnostika ausgehenden Gesundheitsgefahren im öffentlichen Interesse.