6.1.2. Zu Recht bestreitet das Institut nicht, dass die Patienten Anspruch darauf haben, sich über ihren Gesundheitszustand zu informieren oder informieren zu lassen (Selbstbestimmungsrecht des Patienten, vgl. etwa T. Poledna/B. Berger, Öffentliches Gesundheitsrecht, Bern 2002, Rz. 113 und 123 ff.). Dieser grundrechtliche Anspruch steht allerdings unter dem