dann auch tatsächlich eine Eradikationstherapie für angezeigt erachtet und verordnet - wie dies die Beschwerdeführerin annimmt -, ist in keiner Weise sichergestellt, obliegt doch die Wahl der Therapie allein dem Arzt und darf nicht davon ausgegangen werden, dass dieser auf blossen Wunsch eines Patienten, ohne Berücksichtigung der medizinischen Notwendigkeit, eine Eradikationstherapie anordnen würde (vgl. dazu die Standesordnung der Verbindung der Schweizer Ärzte [FMH] vom 12. Dezember 1996 in der Fassung vom 25. April 2002, insbesondere Art. 3 Abs. 1 und 2 sowie Art. 31 Abs. 1).