6.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Publikumsabgabe des zu beurteilenden Produktes liege im Interesse der öffentlichen Gesundheit und weise im Wesentlichen aus folgenden Gründen Vorteile gegenüber der Abgabe an Fachpersonen auf: - die Erkennung einer HP-Infektion und damit die angezeigte antibiotische Eradikationstherapie seien früher möglich, - das Recht des mündigen Patienten auf Kenntnis seiner gesundheitlichen Situation werde besser gewahrt, - die aufgrund von HP-Infektionen entstehenden Gesundheitskosten könnten gesenkt werden. 6.1.1.