17 Abs. 3 MepV und ihre Anwendung im vorliegenden Verfahren nicht zu beanstanden. 6. Im Folgenden ist zu prüfen, ob im vorliegenden Verfahren eine Ausnahmebewilligung für die Publikumsabgabe des zu beurteilenden Produktes erteilt werden kann, weil diese im Interesse der öffentlichen Gesundheit liegt. Da das Produkt grundsätzlich in Verkehr gebracht werden darf und seine Abgabe an geeignete Fachpersonen (insbesondere Ärzte) ohne Bewilligung zulässig ist, beschränkt sich diese Prüfung auf die Frage, ob die Publikumsabgabe gegenüber der Abgabe an Fachpersonen Vorteile bringt, die im öffentlichen Interesse liegen. Diese Vorteile sind den Nachteilen einer Publikumsabgabe gegenüberzustellen.