Vielmehr können einschränkende Bestimmungen erlassen werden, wenn sie sich aus gesundheitspolizeilichen Gründen als zwingend erforderlich erweisen. Wie bereits festgehalten wurde, gehen von In-vitro-Diagnostika zur Erkennung übertragbarer Krankheiten - insbesondere bei ihrer Publikumsabgabe - erhebliche Gefahren für die öffentliche Gesundheit aus, die nach Wertung des Gesetzgebers und nach Auffassung der REKO HM einschränkende Vorschriften als angezeigt erscheinen lassen. Auch aus dieser Sicht ist die Abgabevorschrift von Art. 17 Abs. 3 MepV und ihre Anwendung im vorliegenden Verfahren nicht zu beanstanden.