Die Pflicht zur Anerkennung von europäischen Konformitätsbewertungen und -erklärungen für Medizinprodukte schliesst damit zusätzliche schweizerische Vorschriften für das Inverkehrbringen dieser Produkte nicht generell aus. Vielmehr können einschränkende Bestimmungen erlassen werden, wenn sie sich aus gesundheitspolizeilichen Gründen als zwingend erforderlich erweisen.