5.3. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die schweizerischen Vorschriften über das Inverkehrbringen von Medizinprodukten in den wesentlichen Punkten mit denjenigen der EU übereinstimmen (Botschaft sektorielle Abkommen S. 6219), und die einschlägige europäische Gesetzgebung dem harmonisierten Bereich zuzurechnen ist, so dass der Handel mit Medizinprodukten, die in der Schweiz oder im EU-Raum hergestellt werden, dem so genannten «Cassis-de-Dijon-Prinzip» untersteht. Danach müssen nationale Regelungen über die Vermarktung von Produkten hingenommen werden, soweit diese notwendig sind, um zwingenden Erfordernissen,