mündlichen und öffentlichen Verhandlung vom 24. März 2003 - aus Sicht des europäischen Rechts zulässig seien. Es kann dahingestellt bleiben, ob in einzelnen Staaten der EU besondere Abgabevorschriften für HP-Tests erlassen worden sind, ist die ausdrückliche schweizerische Regelung doch auch dann anzuwenden, wenn sie nicht mit der nationalen Gesetzgebung anderer Staaten übereinstimmen sollte. Wie das Institut zu Recht festhält, ist aus diesen Gründen die Abgabevorschrift von Art. 17 Abs. 3 MepV mit der Richtlinie 98/79/EG sowie dem Abkommen über gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen vereinbar.