4 Abs. 1 Richtlinie 98/79/EG darf zwar die nationale Gesetzgebung das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme jener In-vitro-Diagnostika nicht behindern, die den grundlegenden Anforderungen entsprechen, einem Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen worden sind und daher die CE-Kennzeichnung tragen (vgl. Art. 3, 9 und 16 Richtlinie 98/79/EG). Zweck der Richtlinie und ihrer Anhänge ist allerdings nicht in erster Linie, den freien innerstaatlichen Handel mit In-vitro-Diagnostika zu ermöglichen - vielmehr will sie vor allem sicherstellen, dass sämtliche In-vitro-Diagnostika denselben strengen Sicherheits- und Leistungsstandards genügen und daher ohne Gefahr