11 gebracht werden dürfen (vgl. Botschaft vom 23. Juni 1999 zur Genehmigung der sektoriellen Abkommen zwischen der Schweiz und der EG [im Folgenden: Botschaft sektorielle Abkommen], BBl 1999 S. 6149). 5.2. Diese Garantie der gegenseitigen Anerkennung geht allerdings nur so weit, als die (in der Schweiz anwendbaren) europäischen Vorschriften überhaupt Bestimmungen über den Marktzutritt enthalten. Gemäss Art.