die gestützt darauf von den Herstellern ausgestellten Konformitätserklärungen zu anerkennen (vgl. Art. 1 und Anhang I Kap. 4 des Abkommens in der Fassung vom 8. Januar 2003, Beschluss Nr. 2/2002 des Ausschusses zur Änderung des Anhanges I des Abkommens, EU-ABl. L 68/1 vom 12. März 2003). Mit diesen Regelungen soll unter anderem sichergestellt werden, dass in der Schweiz oder im Raum der Europäischen Union (EU) hergestellte Medizinprodukte, die den Vorschriften der Richtlinie 98/79/EG (samt Anhängen) entsprechen, in der Schweiz wie auch im EU-Raum in Verkehr