b MepV richten sich die grundlegenden Anforderungen an In-vitro-Diagnostika, deren Einhaltung Voraussetzung für das Inverkehrbringen ist, nach Anhang I der Richtlinie 98/79/EG, welcher in der Schweiz unmittelbar anwendbar ist (vgl. Botschaft HMG S. 74 f., vgl. auch den erläuternden Bericht zur Medizinprodukteverordnung vom Oktober 2001, Bemerkungen zu Art. 4 und 9). Darüber hinaus hat sich die Schweiz im Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (SR 0.946.526.81) verpflichtet, die nach der Richtlinie 98/79/EG durchgeführten Konformitätsbewertungen und