Die REKO HM kommt aus diesen Gründen zum Schluss, dass sich Art. 17 Abs. 3 MepV auf eine genügende gesetzliche Grundlage stützen kann, den Rahmen der Rechtsetzungsdelegation nicht sprengt, im öffentlichen Interesse liegt, sich als verhältnismässig erweist und den Grundsatz der Rechtsgleichheit beachtet. Die Bestimmung ist im vorliegenden Verfahren grundsätzlich anzuwenden. 5. Die Beschwerdeführerin macht allerdings geltend, Art. 17 Abs. 3 MepV und seine Anwendung im vorliegenden Verfahren verletzten das einschlägige europäische Recht, zu dessen Einhaltung sich die Schweiz verpflichtet habe. 5.1. Gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst.