Bei der Beurteilung von Gesuchen um Erteilung von Ausnahmebewilligungen muss allerdings berücksichtigt werden, wie schwerwiegend die vom zu beurteilenden Produkt ausgehenden Gesundheitsgefahren sind. Art. 17 Abs. 3 MepV lässt eine solche differenzierte, den Anforderungen der Verhältnismässigkeit und der Rechtsgleichheit entsprechende Rechtsanwendung ohne weiteres zu, so dass die Bestimmung auch aus dieser Sicht nicht zu beanstanden ist. 4.3. Die REKO HM kommt aus diesen Gründen zum Schluss, dass sich Art.