Angesichts des Umstandes, dass die Abgabe dieser Medizinprodukte an Fachpersonen ohne Bewilligung zulässig ist und zudem die Publikumsabgabe ausnahmsweise bewilligt werden kann, wenn diese im öffentlichen Interesse liegt, erachtet die REKO HM die Regelung von Art. 17 Abs. 3 MepV auch als angemessen. Die mit der (Ausnahme-) Bewilligungspflicht verbundenen wirtschaftlichen Nachteile für die Inverkehrbringer sind angesichts der mit einer Publikumsabgabe verbundenen Risiken hinzunehmen. Bei der Beurteilung von Gesuchen um Erteilung von Ausnahmebewilligungen muss allerdings berücksichtigt werden, wie schwerwiegend die vom zu beurteilenden Produkt ausgehenden Gesundheitsgefahren sind.