10 ist ohne Zweifel geeignet, die mit der Publikumsabgabe aller In-vitro-Diagnostika zur Erkennung übertragbarer Krankheiten des Menschen verbundenen besonderen Risiken zu reduzieren. Angesichts des Umstandes, dass die Abgabe dieser Medizinprodukte an Fachpersonen ohne Bewilligung zulässig ist und zudem die Publikumsabgabe ausnahmsweise bewilligt werden kann, wenn diese im öffentlichen Interesse liegt, erachtet die REKO HM die Regelung von Art. 17 Abs. 3 MepV auch als angemessen.