In Übereinstimmung mit dem europäischen Recht hat er sich darauf beschränkt, die Bewilligungspflicht nur für die Abgabe und nur für jene In-vitro-Diagnostika zu erlassen, die der Erkennung übertragbarer Krankheiten des Menschen dienen. Zudem hat er nicht jede Abgabeart unter diese Pflicht gestellt, sondern nur die Publikumsabgabe. Durch diese Regelung wird das freie Inverkehrbringen von In-vitro-Diagnostika in relativ zurückhaltender, den geschilderten Gesundheitsrisiken entsprechender Weise beschränkt. Die Bewilligungspflicht