Nach Auffassung der REKO HM besteht aus diesen Gründen ein erhebliches öffentliches Interesse an einer (Ausnahme-)Bewilligungspflicht für die Publikumsabgabe von In-vitro-Diagnostika zur Erkennung übertragbarer Krankheiten des Menschen. 4.2.3. Der Bundesrat hat von seiner Kompetenz, das Inverkehrbringen von bestimmten Medizinprodukten, insbesondere von In-vitro-Diagnostika unter Bewilligungspflicht zu stellen, nur teilweise Gebrauch gemacht. In Übereinstimmung mit dem europäischen Recht hat er sich darauf beschränkt, die Bewilligungspflicht nur für die Abgabe und nur für jene In-vitro-Diagnostika zu erlassen, die der Erkennung übertragbarer Krankheiten des Menschen dienen.