Diese Gefahr ist vor allem dann erheblich, wenn invasive In-vitro-Diagnostika von Laien eingesetzt werden. Zu beachten ist weiter, dass bei der Publikumsabgabe von In-vitro-Diagnostika die Gefahr, dass überflüssige Tests durchgeführt werden, wesentlich grösser ist, als bei der Abgabe an Fachleute. Dies widerspricht dem Gebot der massvollen Verwendung von Heilmitteln und damit den Interessen der öffentlichen Gesundheit (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. b HMG). Nach Auffassung der REKO HM besteht aus diesen Gründen ein erhebliches öffentliches Interesse an einer (Ausnahme-)Bewilligungspflicht für die Publikumsabgabe von In-vitro-Diagnostika zur Erkennung übertragbarer Krankheiten des Menschen.