Weiter soll eine geordnete Versorgung mit Heilmitteln und eine genügende fachliche Information und Beratung der Patienten sichergestellt werden (Art. 1 Abs. 2 HMG). Der Zweck der Heilmittelgesetzgebung ist damit polizeilicher Art und beschränkt sich auf den Schutz der öffentlichen Gesundheit. Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass die in Verkehr gebrachten Heilmittel dieser gesundheitspolizeilichen Zielrichtung entsprechen.